loonica

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 AGB 

 

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der loonica gmbh (loonica) sind anwendbar auf alle zwischen loonica und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge und Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden. Mit Abschluss eines Vertrages und/oder eines Auftrages mit loonica anerkennt der Kunde diese AGB und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Solche haben nur Gültigkeit, soweit sie von loonica ausdrücklich schriftlich angenommen werden.
2. Angebote / Planunterlagen / Technische Unterlagen
Die Angebote von loonica erfolgen grundsätzlich freibleibend. An Angeboten, die loonica ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet, ist loonica maximal drei Monate gebunden. Angaben in Prospekten, Katalogen, Internet, Zeitungen, Magazinen, Plakaten, allen weiteren visuellen Medien und technischen Unterlagen sind ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. loonica behält sich alle Rechte an ihren Herausgaben von Angeboten, Planunterlagen, technischen Unterlagen, Schulungsunterlagen, Internetauftritten und dem e-Mailverkehr vor. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird diese Herausgaben nicht ohne Vorgängige, schriftliche Ermächtigung von loonica weder Inner- noch Ausserhalb des Zwecks verwenden, veräussern, weitergeben, vervielfältigen und/oder weiterleiten.
3. Bestellungen / Vertragsabschluss / Leistungsumfang
Ein Vertrag zwischen loonica und dem Kunden kommt durch beidseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde in physischer und/oder elektronischer Form, mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch loonica und falls auch eine solche fehlt, mit der Lieferung zustande. Ein mündlicher Vertrag ist ausdrücklich ungültig, ein mündlicher Auftrag regelt das Obligationenrecht. Der Vertragsinhalt wird durch die beidseitig unterzeichnete Vertragsurkunde in physischer und/oder elektronischer Form, mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch loonica und falls auch eine solche fehlt, durch den Lieferschein abschliessend definiert. Abweichungen vom Bestellten gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen erheblich beeinträchtigen. Der Kunde ist verpflichtet, loonica auf gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Erfüllungsort hinzuweisen. Allgemeine Baugesuche, Meldungen an Behörden, Ämter und weitere Bewilligungen sind vom Kunden wenn nicht ausdrücklich an loonica in Auftrag gegeben selber einzuholen und/oder einzureichen.
4. Fristen
Die Einhaltung von Fristen, die loonica obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sie verlängern sich angemessen nach Wahl von loonica wenn
a.     loonica Angaben, die sie zur Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, und/oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;
b.     Hindernisse auftreten, die loonica auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei loonica, dem Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle von höherer Gewalt;
c.     der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, so insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Die Nichteinhaltung der loonica obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage bei Lager- und Standard-Waren, 30 Tage bei anderen Waren, 60 Tage bei Leistungserbringungen) einzig zum Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich die Geltendmachung von Schadenersatz, werden ausdrücklich wegbedungen.
5. Rücktritt bei Aufträgen, Leistungserbringungen und Werkverträgen
Liegt ein Auftrag vor, gilt dieser als zur Unzeit gekündigt, wenn er weniger als zwei Monate vor dem geplanten Beginn gekündigt wird. Liegt ein Auftrag oder eine Reservation zu einer Leistungserbringung vor, gilt diese als zur Unzeit gekündigt, wenn sie weniger als 48h (achtundvierzig Stunden) vor dem geplanten Einsatz gekündigt wird. Der Kunde schuldet in diesen Fällen eine Konventionalstrafe. Diese beträgt
a.     50% des Auftragswertes, wenn die Kündigung weniger als zwei Monate beim Auftrag und/oder weniger als 48h bei einem Einsatz zur Leistungserbringung wirksam wird;
b.     75% des Auftragswertes, wenn die Kündigung nach Beginn der Ausführung des Auftrages und/oder nach Beginn des Einsatzes zur Leistungserbringung wirksam wird.
Der Kunde anerkennt die Angemessenheit dieser Konventionalstrafe. Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Hat der Kunde ein Werk bestellt, kann er, solange das Werk unvollendet ist, auch dann, wenn keine Fristüberschreitung der loonica vorliegt, gegen volle Schadloshaltung von loonica jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Schadloshaltung entspricht der vollen Vergütung, die loonica bei Ausführung der vereinbarten Arbeiten hätte beanspruchen können, abzüglich jener Aufwendungen, die loonica wegen des Rücktritts des Kunden einsparen konnte. loonica hat die Wahl, den konkret geschuldeten Betrag nachzuweisen oder stattdessen pauschal den folgenden Teil der vereinbarten vollen Vergütung zu verlangen
a.     50%, wenn loonica noch keine Waren bestellt und mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen hat;
b.     75%, wenn loonica bereits Waren bestellt und/oder mit der Ausführung der Arbeiten bereits begonnen hat;
c.     100%, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist.
6. Preise
Alle Preise von loonica verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken CHF, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Mindest-Rechnungswert beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung und/oder des Auftrages und/oder Vertrages unter CHF 100.00 liegt, in jedem Fall CHF 100.00 zzgl. MwSt. Preise für Kundendiensteinsätze, Aufträge und Leistungserbringungen ausgeführt von loonica werden nach Aufwand in Stunden verrechnet zzgl. Fahrzeugpauschalen, Zufahrtsbewilligungen, Fahrzeugverladekosten usw. Preise für aufgewendete Materialien und Maschinen werden rapportiert und zzgl. der in jedem Fall anfallenden Kleimaterialpauschale, auch wenn diese nicht auf dem Arbeitsrapport erfasst ist erhoben. Der Arbeitsrapport hat auch ohne Gegenzeichnung des Kunden Gültigkeit insbesondere wenn der Kunde nicht anwesend, keine Stellvertretung zugegen und/oder eine Unterzeichnung verweigert wird. Stundenansätze in Schweizer Franken CHF pro Stunde h:
Montag bis Freitag, 0700 – 1700 Uhr: CHF 180.00, übrige Zeiten +100%/h zzgl. Einsatzpauschale CHF 750.00.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen haben am Domizil von loonica in Schweizer Franken CHF netto, ohne Abzüge von Skonti, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu erfolgen. Sofern zwischen loonica und dem Kunden keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferungen und bei Leistungen im Zeitpunkt, in dem der wesentliche Teil der Leistung erbracht ist. Die Zahlungsfrist beträgt zwanzig (20) Tage ab Rechnungsdatum. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch d.h. ohne Mahnung Verzugsfolgen ein. Eine erste Zahlungsaufforderung nach Ablauf der ordentlichen Zahlungsbedingungen wird mit einem Betrag von CHF 100.00 zusätzlich zum ursprünglichen Rechnungswert, eine zweite Zahlungsaufforderung mit einem Betrag von CHF 200.00 zusätzlich zum ursprünglichen Rechnungswert und dem Betrag der ersten Zahlungsaufforderung, eine dritte Zahlungsaufforderung mit einem Betrag von CHF 300.00 zusätzlich zum ursprünglichen Rechnungsbetrag und dem Betrag der ersten und der zweiten Zahlungsaufforderung in Rechnung gestellt. loonica ist nicht verpflichtet die Zahlungsaufforderungen einzusetzen und behält sich ausdrücklich das Recht vor, sich an eine durch loonica zu wählenden Inkassostelle mit allen Folgen für den Kunden zu wenden. Die Geltendmachung von Schadenersatz, die sofortige Einstellung aller Lieferungen und Leistungen von loonica an den Kunden und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, der Rücktritt vom Vertrag bleiben ausdrücklich vorbehalten.
8. Lieferkonditionen
Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgen die Lieferungen von loonica ab dem Hauptsitz und/oder direkt ab den Lieferanten von loonica an den Kunden. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht wie vereinbart ab, ist loonica berechtigt, das weitere Vorgehen einseitig festzulegen und der Kunde hat loonica die durch die Nichtannahme entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist die übliche Verpackung im Preis inbegriffen. Die Entsorgung der Verpackung ist Sache des Kunden.
9. Prüfung der Lieferungen, Leistungen und Werken von loonica / Mängelrüge
Der Kunde hat Lieferungen, Leistungen und Werke von loonica innert 2 Arbeitstagen nach der Lieferung von Waren und/oder nach Fertigstellung von Leistungen und Werken zu prüfen und loonica innert dieser Frist allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen, andernfalls gelten die Lieferungen, Leistungen und Werke  als genehmigt. Die Fertigstellung von Leistungen und Werken ist der Ingebrauchnahme des Werks durch den Kunden gleichzustellen. Eine allenfalls vereinbarte Abnahme der Leistungen und Werke hat innert eines Monats seit Fertigstellung und/oder Ingebrauchnahme zu erfolgen. Unterbleibt die Abnahme innert Frist von loonica und/oder des Kunden, gelten die Leistung und/oder das Werk als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde diese loonica unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls die Lieferungen, Leistungen und Werke auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gelten.
10. Gewährleistung
loonica leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. loonica leistet nur dann Gewähr dafür, ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- und Anlageverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Beim Verkauf und bei der Herstellung von neuen, für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmten Sachen und Werken beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, in allen anderen Fällen beträgt die Gewährleistungspflicht ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen und Leistungen mit der Lieferung und dem Beginn der Leistung, und bei Werksleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk abgenommen und/oder als abgenommen gilt. Sie endet bei Werksleistungen, für welche eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt, jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme in jedem Fall spätestens 15 Monate nach der Lieferung der betroffenen Geräte durch loonica. loonica erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt, wobei die Reparatur und/oder der Ersatz von mangelhaften Teilen keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirken. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf
a.     Wandelung, Minderung und/oder Schadenersatz;
b.     Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, das Betreiben von Geräten und Anlagen ausserhalb ihrer Einsatz- und/oder Betriebsgrenzen, Unfälle, höhere Gewalt und/oder normale Abnützung entstanden sind;
c.     Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von loonica und/oder der Geräte- und/oder Anlagehersteller über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer;
d.     Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und anderen technischen Geräten und Anlagen und/oder durch Wassereinwirkung entstehen;
e.     Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen und/oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalkern usw. angeschlossen und/oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen/zu tiefen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische und/oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden;
f.      Ersatz von Schäden an nicht von loonica gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen;
g.     Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn usw., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von loonica gelieferten Produkten und erbrachten Leistungen;
Die Gewährleistung durch loonica setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von loonica erlischt,
a.     Wenn loonica ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird;
b.     Wenn ausdrückliche Weisungen von loonica und/oder der Geräte- und/oder Anlagehersteller nicht eingehalten werden;
c.     Wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von loonica an den von dieser gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Manipulationen, Änderungen, Wartungen und/oder Reparaturen vorgenommen werden.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem üblichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbuchsen, Schleifringe usw.) und Betriebsstoffe (Kältemittel, Frostschutzmittel, aufbereitetes Systemwasser usw.).
11. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von loonica beschränkt sich auf durch Absicht und/oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Jede vertragliche und ausservertragliche Haftung von loonica bei leichter und/oder mittlerer Fahrlässigkeit ist hingegen, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für gleich aus welchem Rechtsgrund eingetretene Sach-, Vermögens- und Verzugsschäden sowie für mittelbare, indirekte und/oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und nicht realisierte Einsparungen usw. Zudem wird die Haftung von loonica für jegliches Verschulden von Hilfspersonen ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.
13. Änderungen
Änderungen dieser AGB sowie alle unter diesen AGB notwendig werdenden Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
14. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Sämtliche Verträge zwischen loonica und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Erfüllungsort ist der Sitz von loonica. Gerichtsstand ist nach Wahl von loonica der Sitz von loonica, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand.